Artikel 73 VO (EG) 2009/874
Bestellung eines Verfahrensvertreters
(1) Die Bestellung eines Verfahrensvertreters ist dem Amt mitzuteilen. In der Mitteilung sind Name und Anschrift des Verfahrensvertreters anzugeben; Artikel 2 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Unbeschadet von Artikel 2 Absatz 4 ist in der Mitteilung nach Absatz 1 auch anzugeben, wenn der Verfahrensvertreter ein Angestellter des Verfahrensbeteiligten ist. Ein Angestellter kann nicht als Verfahrensvertreter im Sinne von Artikel 82 der Grundverordnung benannt werden.
(3) Werden die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten, so gilt die Mitteilung als nicht eingegangen.
(4) Ein Vertreter, dessen Vertretungsmacht erloschen ist, gilt weiter als Vertreter, bis das Erlöschen der Vertretungsmacht dem Amt angezeigt worden ist. Sofern die Vollmacht nichts anderes bestimmt, erlischt sie gegenüber dem Amt mit dem Tod des Vollmachtgebers.
(5) Zwei oder mehrere Verfahrensbeteiligte, die gemeinsam handeln, bestellen einen Verfahrensvertreter und teilen dies dem Amt mit. Sofern sie dem Amt keinen Verfahrensvertreter mitgeteilt haben, gilt als bestellter Verfahrensvertreter des oder der anderen Verfahrensbeteiligten derjenige, welcher in einem Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz oder auf Erteilung eines Nutzungsrechts durch das Amt oder in einer Einwendung als erster genannt ist.
(6) Absatz 5 gilt auch in den Fällen, in denen im Laufe des Verfahrens eine Übertragung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes auf mehr als eine Person erfolgt und in denen diese Personen mehr als einen Verfahrensvertreter bestellt haben.
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