Artikel 74 VO (EG) 2009/874
Vollmacht des Verfahrensvertreters
(1) Wird dem Amt die Bestellung des Verfahrensvertreters mitgeteilt, so ist die unterzeichnete Vollmacht für diesen Vertreter, soweit nicht anderes bestimmt ist, innerhalb einer vom Amt bestimmten Frist zu den Akten einzureichen. Wird die Vollmacht nicht fristgemäß eingereicht, so gelten die Handlungen des Vertreters als nicht erfolgt.
(2) Vollmachten können für ein oder mehrere Verfahren erteilt werden. Zulässig sind auch Generalvollmachten, die einen Verfahrensvertreter zur Vertretung in allen Verfahren eines Verfahrensbeteiligten bevollmächtigen. Für die Generalvollmacht ist eine einzige Urkunde ausreichend.
(3) Der Präsident des Amts kann den Inhalt der Vollmacht bestimmen und für die Erteilung der Vollmacht einschließlich der Generalvollmacht nach Absatz 2 Vordrucke gebührenfrei zur Verfügung stellen.
(4) Die Eintragung eines Verfahrensvertreters im Register für die Anträge auf gemeinschaftlichen Sortenschutz wird gestrichen:
- a)
- im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Verfahrensvertreters;
- b)
- wenn der Verfahrensvertreter seinen Wohnsitz oder seinen Sitz oder seine Niederlassung nicht mehr in der Europäischen Union hat;
- c)
- wenn der Verfahrensvertreter nicht mehr vom Verfahrensbeteiligten bestellt ist und der Verfahrensbeteiligte das Amt entsprechend unterrichtet hat.
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