Artikel 81 VO (EG) 2009/874
Voraussetzungen für besondere Registereinträge
(1) Ist ein beantragter oder erteilter gemeinschaftlicher Sortenschutz Gegenstand eines Konkursverfahrens oder konkursähnlichen Verfahrens, so wird dies auf Antrag der zuständigen nationalen Behörde gebührenfrei in das Register für gemeinschaftliche Sortenschutzrechte eingetragen. Dieser Eintrag wird ebenfalls auf Antrag der zuständigen nationalen Behörde gebührenfrei gelöscht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Einleitung von Verfahren zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den Artikeln 98 und 99 der Grundverordnung sowie für die abschließende Entscheidung, gegen die keine Rechtsmittel eingelegt werden können, oder sonstige Beendigung eines solchen Verfahrens.
(3) Handelt es sich um die Kennzeichnung der Sorten als Ursprungssorten bzw. im Wesentlichen abgeleitete Sorten, so können alle Verfahrensbeteiligten die Eintragung gemeinsam oder getrennt beantragen. Beantragt nur ein Verfahrensbeteiligter die Eintragung, so sind dem Antrag Unterlagen für die Angaben nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe h der Grundverordnung beizufügen, die den Antrag des anderen Verfahrensbeteiligten entbehrlich machen. Dieser Nachweis schließt die Kennzeichnung der betreffenden Sorten als Ursprungssorten und im Wesentlichen abgeleitete Sorten und die freiwillige Bestätigung des anderen Beteiligten oder das abschließende Urteil ein.
(4) Wird die Eintragung eines ausschließlichen vertraglichen Nutzungsrechts oder einer Übertragung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes als Sicherheit oder dingliches Recht beantragt, so sind dem Antrag ausreichende Belege beizufügen.
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