Artikel 82 VO (EG) 2009/874
Einsichtnahme in die Register
(1) Jedermann kann am Sitz des Amts Einsicht in die Register nehmen.
Der Zugang zu den Registern und Dokumenten ist wie im Fall der Dokumente im Besitz des Amtes im Sinne von Artikel 84 zu gewährleisten.
(2) Die Einsicht in die Register ist unentgeltlich.
Die Herstellung und Aushändigung von Auszügen aus den Registern sind gebührenpflichtig, wenn über die Herstellung einer einfachen Kopie eines Dokuments oder Teils davon hinaus Daten zu verarbeiten oder zu ändern sind.
(3) Der Präsident des Amtes kann eine öffentliche Einsichtnahme der Register am Sitz der mit der Wahrnehmung besonderer Verwaltungsaufgaben befassten nationalen Einrichtungen oder Dienststellen gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Grundverordnung vorsehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.