Artikel 83 VO (EG) 2009/874

Aufbewahrung von Akten

(1) Verfahrensunterlagen werden im elektronischen Format in elektronischen Dateien mit dem Aktenzeichen des betreffenden Verfahrens aufbewahrt, mit Ausnahme der Unterlagen, die die Ausschließung oder Ablehnung von Mitgliedern der Beschwerdekammer, des Personals des Amtes oder des Prüfungsamts betreffen und gesondert aufbewahrt werden.

(2) Das Amt bewahrt eine elektronische Kopie der in Absatz 1 genannten Datei auf ( „Dateikopie” ), die als echte und vollständige Kopie der Datei gilt. Das Prüfungsamt bewahrt eine Kopie der zusätzlichen Verfahrensunterlagen ( „Prüfungskopie” ) auf.

(3) Die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Originalschriftstücke, die die Grundlage etwaiger elektronischer Dateien bilden, können nach Ablauf einer Frist im Anschluss an ihren Eingang im Amt vernichtet werden.

(4) Der Präsident des Amtes legt im Einzelnen fest, in welcher Form und wie lange die Akten aufbewahrt werden; ferner bestimmt er die in Absatz 3 genannte Frist.

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