Artikel 84 VO (EG) 2009/874
Zugang zu Unterlagen im Besitz des Amtes
(1) Der Verwaltungsrat regelt den Zugang zu Unterlagen im Besitz des Amtes einschließlich der Register.
(2) Der Verwaltungsrat regelt, welche Arten der im Besitz des Amtes befindlichen Unterlagen der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung, auch in elektronischer Form, unmittelbar zugänglich gemacht werden.
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