Artikel 90 VO (EG) 2009/874
Erteilung von Auskünften
(1) Die Erteilung von Auskünften nach Artikel 90 der Grundverordnung erfolgt unmittelbar zwischen den dort genannten Behörden.
(2) Die Erteilung von Auskünften nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung durch oder an das Amt kann gebührenfrei über die zuständigen Sortenämter der Mitgliedstaaten erfolgen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Erteilung von Auskünften nach Artikel 91 Absatz 1 der Grundverordnung durch oder an das Prüfungsamt. Das Amt erhält eine Kopie dieser Mitteilung.
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