Artikel 2 VO (EG) 2009/880

Abweichend von Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 beginnt der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Dreimonatszeitraum für das Wirtschaftsjahr 2009/10 für die Kontingente mit den laufenden Nummern 101 und 103 am 1. Oktober 2009 oder am ersten Tag der Anwendung dieser Verordnung — maßgebend ist das spätere Datum.

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