Präambel VO (EG) 2009/880
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(1) wurden eine Nomenklatur für Waren ( „Kombinierte Nomenklatur” ) und die vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt.
- (2)
- Mit seinem Beschluss 2009/718/EG vom 7. September 2009 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Brasilien(2) genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das vorgenannte Abkommen, um so die gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT 1994 eingeleiteten Verhandlungen abzuschließen.
- (3)
- Gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(3) genießen Vollzeitraffinerien in der Gemeinschaft in den ersten drei Monaten des Wirtschaftsjahres 2009/10 (d. h. vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2009) bevorrechtigten Zugang zu Zucker, der zur Raffination bestimmt ist. Sollte diese Verordnung erst nach dem 1. Oktober 2009 angewandt werden, sollte der Beginn des Dreimonatszeitraums bis zum ersten Tag der Anwendung der Verordnung verschoben, um der vorrangigen Behandlung der Vollzeitraffinerien im Wirtschaftsjahr 2009/10 Rechnung zu tragen.
- (4)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert und ergänzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Siehe Seite 104 dieses Amtsblatts.
- (3)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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