Artikel 3 VO (EG) 2009/891
Eröffnung und Verwaltung
(1) Die Zollkontingente werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September eröffnet.
Die Erzeugnismenge, die laufenden Nummern sowie der anwendbare Zollsatz sind in Anhang I festgesetzt.
(2) Der Zollkontingentszeitraum wird in Teilzeiträume von jeweils einem Monat unterteilt. Die Mengen werden wie folgt auf die Teilzeiträume verteilt:
- —
-
100% für den ersten Teilzeitraum;
- —
-
0% für die übrigen Teilzeiträume.
(3) Die Zollkontingente werden nach dem Verfahren der gleichzeitigen Prüfung gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 verwaltet.
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