Artikel 7 VO (EG) 2009/891

Bestimmungen für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen

(1) Abweichend von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 ist die Übermittlung des darin genannten Nachweises nicht erforderlich für Antragsteller, die in Übereinstimmung mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zugelassen sind.

(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 beläuft sich auf 20 EUR je Tonne.

(3) Für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330 muss den Einfuhrlizenzanträgen die Verpflichtung des Antragstellers beigefügt sein, die betreffenden Zuckermengen vor Ende des dritten Monats zu raffinieren, der auf den Monat folgt, in dem die betreffende Einfuhrlizenz abläuft.

(4) Für Balkan-Zucker muss den Einfuhrlizenzanträgen das Original der gemäß dem Muster in Anhang II von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestellten Ausfuhrlizenzen beigefügt sein. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die auf den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.

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