Artikel 8 VO (EG) 2009/891
Erteilung und Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen
(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 beantragte Einfuhrlizenzen werden ab dem 23. Tag und spätestens bis zum Ende des Monats erteilt, in dem sie beantragt wurden.
(2) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 beantragte Einfuhrlizenzen werden vom 1. bis 8. Tag des Monats erteilt, der auf den Monat folgt, in dem sie beantragt wurden.
(3) Die Lizenzen gelten bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat, in dem sie erteilt wurden, jedoch höchstens bis zum 30. September. Im Fall von Zucker — außerordentliche Einfuhr und Zucker — industrielle Einfuhr gelten die Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, für das sie erteilt wurden.
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