Artikel 9 VO (EG) 2009/891

Mitteilungen an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzanträge gestellt wurden, wie folgt mit:

a)
im Fall von Anträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 spätestens bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden;
b)
im Fall von Anträgen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 spätestens bis zum 21. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden.

(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 10. jedes Monats Folgendes mit:

i)
die Mengen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung und die entsprechenden, während des vorausgegangenen Monats ausgestellten Lizenzen;
ii)
die Mengen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung und die entsprechenden, während des vorausgegangenen Monats zurückgegebenen Lizenzen.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mengen werden aufgeschlüsselt nach laufenden Kontingentsnummern, den achtstelligen KN-Codes und danach, ob sie zur Raffination bestimmt sind oder nicht. Sie werden in Kilogramm Gewicht tel quel ausgedrückt.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März jedes Jahres die folgenden Mengen in Bezug auf das vorhergehende Wirtschaftsjahr mit:

i)
die tatsächlich eingeführte Gesamtmenge, aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern, Ursprungsländern, achtstelligen KN-Codes und ausgedrückt in Kilogramm Gewicht tel quel;
ii)
die Zuckermenge, ausgedrückt in Gewicht tel quel und in Weißzuckeräquivalent, die tatsächlich raffiniert wurde.

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