Artikel 10 VO (EG) 2009/891
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Die Überführung der Kontingente Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4321, 09.4329 und 09.4330 in den zollrechtlich freien Verkehr unterliegt der Vorlage eines Ursprungsnachweises, der von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands in Übereinstimmung mit den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ausgestellt wurde.
Für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319, 09.4320, 09.4329 und 09.4330, bei dem der Polarisationsgrad des eingeführten Rohzuckers von 96 Grad abweicht, wird der Zollsatz von 98 EUR bzw. 11 EUR und 54 EUR je Tonne für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht.
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