Artikel 10a VO (EG) 2009/891

Besondere Vorschriften für den Zollkontingentszeitraum 2017/2018

(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 können Lizenzanträge für den ersten Teilzeitraum gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Zollkontingentszeitraums 2017/2018 bis zum 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, gestellt werden.

(2) Gemäß Absatz 1 beantragte Einfuhrlizenzen werden vom 23. bis zum 31. Oktober 2017 erteilt.

Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 werden Einfuhrlizenzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 für den ersten Teilzeitraum des Zollkontingentszeitraums 2017/2018 beantragt wurden, vom 23. bis zum 31. Oktober 2017 erteilt.

(3) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzanträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gestellt wurden, bis spätestens 14. Oktober 2017 mit.

(4) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 für den ersten Teilzeitraum des Zollkontingentszeitraums 2017/2018 gestellte Lizenzanträge können bis zum 9. Oktober 2017, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit, zurückgezogen werden. Die den zurückgezogenen Anträgen entsprechende Sicherheit wird unverzüglich freigegeben.

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