Artikel 11 VO (EG) 2009/891
Eröffnung und Mengen
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 werden für Zucker — außergewöhnliche Einfuhr und Zucker — industrielle Einfuhr die Eröffnung der Zollkontingente, die Zollkontingentszeiträume und die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ganz oder teilweise ausgesetzt werden, nach dem Verfahren des Artikels 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt.
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