Artikel 2 VO (EG) 2009/906
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1.
- „Konsortium” eine Vereinbarung oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern auf einer oder mehreren Routen betreiben, deren Ziel die Zusammenarbeit beim gemeinsamen Betrieb eines Seeverkehrsdienstes zur Verbesserung des Leistungsangebotes ist, das jedes Mitglied ohne Konsortium allein erbringen würde, um mit Hilfe technischer, betrieblicher und/oder kommerzieller Abmachungen ihre Beförderungsleistungen zu rationalisieren;
- 2.
- „Linienverkehr” die regelmäßig auf einer oder mehreren bestimmten Strecken zwischen Häfen gemäß im Voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist;
- 3.
- „Verkehrsnutzer” ein Unternehmen (z. B. Verlader, Empfänger, Spediteur), das mit einem Mitglied eines Konsortiums eine vertragliche Vereinbarung getroffen hat bzw. zu treffen beabsichtigt;
- 4.
- „Aufnahme des Dienstes” der Zeitpunkt, an dem das erste Schiff den Liniendienst aufnimmt.
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