Artikel 3 VO (EG) 2009/906
Freigestellte Vereinbarungen
Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag ist vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Voraussetzungen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar auf die folgenden Tätigkeiten eines Konsortiums:
- 1.
-
den gemeinsamen Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr, der die nachfolgenden Tätigkeiten umfasst:
- a)
- die Koordinierung und/oder die gemeinsame Festlegung der Fahrpläne und der anzulaufenden Häfen,
- b)
- den Austausch, den Verkauf oder das gegenseitige Chartern von Schiffsraum oder Slots,
- c)
- die gemeinsame Nutzung von Schiffen und/oder von Hafenanlagen,
- d)
- die gemeinsame Benutzung eines oder mehrerer Betriebsbüros,
- e)
- die Bereitstellung von Containern, Gestellen und sonstigen Ausrüstungen und/oder der Abschluss von Miet-, Leasing- oder Kaufverträgen für diese Ausrüstungen;
- 2.
- Kapazitätsanpassungen entsprechend den Schwankungen von Angebot und Nachfrage;
- 3.
- den gemeinsamen Betrieb oder die gemeinsame Nutzung von Hafenumschlagsanlagen und den dazugehörigen Leistungen (z. B. Leichter- und Trimmdienste);
- 4.
-
jede sonstige Tätigkeit, die den unter Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet und für deren Ausführung erforderlich ist, wie
- a)
- die Nutzung eines automatisierten Datenaustauschsystems,
- b)
- die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, auf den relevanten Märkten dem Konsortium zugeschlagene Schiffe einzusetzen und keinen Schiffsraum von Dritten zu chartern,
- c)
- die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, anderen auf den relevanten Märkten tätigen Seeschifffahrtsunternehmen ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mitglieder keinen Schiffsraum zu überlassen oder zur Charterung anzubieten.
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