Artikel 3 VO (EG) 2009/906

Freigestellte Vereinbarungen

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag ist vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Voraussetzungen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar auf die folgenden Tätigkeiten eines Konsortiums:

1.
den gemeinsamen Betrieb von Liniendiensten im Seeverkehr, der die nachfolgenden Tätigkeiten umfasst:

a)
die Koordinierung und/oder die gemeinsame Festlegung der Fahrpläne und der anzulaufenden Häfen,
b)
den Austausch, den Verkauf oder das gegenseitige Chartern von Schiffsraum oder Slots,
c)
die gemeinsame Nutzung von Schiffen und/oder von Hafenanlagen,
d)
die gemeinsame Benutzung eines oder mehrerer Betriebsbüros,
e)
die Bereitstellung von Containern, Gestellen und sonstigen Ausrüstungen und/oder der Abschluss von Miet-, Leasing- oder Kaufverträgen für diese Ausrüstungen;

2.
Kapazitätsanpassungen entsprechend den Schwankungen von Angebot und Nachfrage;
3.
den gemeinsamen Betrieb oder die gemeinsame Nutzung von Hafenumschlagsanlagen und den dazugehörigen Leistungen (z. B. Leichter- und Trimmdienste);
4.
jede sonstige Tätigkeit, die den unter Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten Tätigkeiten zugeordnet und für deren Ausführung erforderlich ist, wie

a)
die Nutzung eines automatisierten Datenaustauschsystems,
b)
die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, auf den relevanten Märkten dem Konsortium zugeschlagene Schiffe einzusetzen und keinen Schiffsraum von Dritten zu chartern,
c)
die Verpflichtung der Mitglieder eines Konsortiums, anderen auf den relevanten Märkten tätigen Seeschifffahrtsunternehmen ohne vorherige Zustimmung der übrigen Mitglieder keinen Schiffsraum zu überlassen oder zur Charterung anzubieten.

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