Artikel 4 VO (EG) 2009/906

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 3 gilt nicht für Konsortien, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Parteien Folgendes bezwecken:

1.
die Festlegung von Preisen beim Verkauf von Seeverkehrsliniendiensten an Dritte;
2.
andere Beschränkungen der Kapazität oder der Verkäufe als die Kapazitätsbeschränkungen nach Artikel 3 Nummer 2;
3.
die Aufteilung von Märkten oder Kunden.

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