Artikel 4 VO (EG) 2009/906
Kernbeschränkungen
Die Freistellung nach Artikel 3 gilt nicht für Konsortien, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen unter der Kontrolle der Parteien Folgendes bezwecken:
- 1.
- die Festlegung von Preisen beim Verkauf von Seeverkehrsliniendiensten an Dritte;
- 2.
- andere Beschränkungen der Kapazität oder der Verkäufe als die Kapazitätsbeschränkungen nach Artikel 3 Nummer 2;
- 3.
- die Aufteilung von Märkten oder Kunden.
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