Artikel 5 VO (EG) 2009/906
Voraussetzungen betreffend den Marktanteil
(1) Damit ein Konsortium in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 3 kommen kann, darf der gemeinsame Marktanteil der Mitglieder des Konsortiums auf dem relevanten Markt, auf dem das Konsortium tätig ist, nicht mehr als 30 % der insgesamt beförderten Gütermenge (Frachttonnen oder TEU) betragen.
(2) Um den Marktanteil eines Mitglieds eines Konsortiums zu bestimmen, wird die gesamte, von dem Mitglied auf dem relevanten Markt beförderte Gütermenge zugrunde gelegt, unabhängig davon, ob diese Mengen
- a)
- im Rahmen des betreffenden Konsortiums befördert wurden,
- b)
- im Rahmen eines anderen Konsortiums befördert wurden, dem das Mitglied angehört,
- c)
- außerhalb eines Konsortiums auf Schiffen des Mitglieds oder Dritter befördert wurden.
(3) Die Freistellung nach Artikel 3 bleibt gültig, wenn der in Absatz 1 festgelegte Marktanteil innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren um nicht mehr als ein Zehntel überschritten wird.
(4) Werden die in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Höchstwerte überschritten, so bleibt die Freistellung nach Artikel 3 noch während eines Zeitraums von sechs Monaten, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres der Überschreitung, gültig. Dieser Zeitraum verlängert sich auf zwölf Monate, wenn die Überschreitung darauf zurückzuführen ist, dass ein Seeschifffahrtsunternehmen, das nicht Mitglied des Konsortiums ist, sich aus dem betreffenden Markt zurückgezogen hat.
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