Artikel 6 VO (EG) 2009/906

Weitere Voraussetzungen

Um in den Genuss einer Freistellung nach Artikel 3 zu gelangen, muss das Konsortium den Mitgliedern das Recht gewähren, auszuscheiden, ohne sich einer finanziellen oder sonstigen Sanktion auszusetzen, wie insbesondere der Verpflichtung, ihre Beförderungstätigkeiten auf den relevanten Märkten aufzugeben, möglicherweise verbunden mit der Auflage, diese Tätigkeiten erst nach einer bestimmten Frist wiederaufnehmen zu dürfen. Für die Ausübung dieses Kündigungsrechts gilt eine Kündigungsfrist von maximal sechs Monaten. Das Konsortium kann jedoch bestimmen, dass eine Kündigung erst nach Ablauf einer Bindefrist von maximal 24 Monaten ab Inkrafttreten der Vereinbarung bzw. ab Aufnahme des Dienstes, wenn diese später erfolgt ist, ausgesprochen werden darf.

Für stark integrierte Konsortien kann die Kündigungsfrist auf maximal 12 Monate verlängert werden und das Konsortium kann bestimmen, dass eine Kündigung erst nach Ablauf einer Bindefrist von maximal 36 Monaten ab Inkrafttreten der Vereinbarung bzw. ab Aufnahme des Dienstes, wenn diese später erfolgt ist, ausgesprochen werden darf.

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