Artikel 11 VO (EG) 2009/924
Außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über aus dieser Verordnung erwachsende Rechte und Pflichten. Für diese Zwecke werden von den Mitgliedstaaten bestehende Einrichtungen benannt, soweit dies angebracht ist, oder neue Einrichtungen geschaffen.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Einrichtungen bis zum 29. April 2010. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit, die diese Einrichtungen betrifft.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass dieser Artikel nur für Zahlungsdienstnutzer gilt, bei denen es sich um Verbraucher oder Kleinstunternehmen handelt. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission entsprechend.
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