Artikel 10 VO (EG) 2009/924

Beschwerdeverfahren für Verstöße gegen diese Verordnung

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen Verfahren, die es den Zahlungsdienstnutzern und anderen interessierten Parteien ermöglichen, bei den zuständigen Behörden wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Verordnung Beschwerde einzulegen.

Die Mitgliedstaaten können hierzu bestehende Verfahren anwenden oder ausdehnen.

(2) Unbeschadet des Rechts, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht vor Gericht zu klagen, weist die zuständige Behörde die Partei, die die Beschwerde eingereicht hat, gegebenenfalls auf die nach Artikel 11 eingerichteten außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hin.

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