Artikel 9 VO (EG) 2009/924
Zuständige Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese zuständigen Behörden bis zum 29. April 2010. Sie teilen der Kommission unverzüglich jede spätere Änderung mit, die diese Behörden betrifft.
Die Mitgliedstaten können bestehende Einrichtungen als zuständige Behörden benennen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Verordnung wirksam zu überwachen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um diese Einhaltung sicherzustellen.
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