Artikel 7 VO (EG) 2009/924

Interbankenentgelt für Inlandslastschriften

(1) Findet zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers für Inlandslastschriften, die vor dem 1. November 2009 ausgeführt werden, ein multilaterales Interbankenentgelt oder eine anderweitig vereinbarte Vergütung Anwendung, so wird dieses multilaterale Interbankenentgelt oder diese anderweitig vereinbarte Vergütung unbeschadet der Absätze 2 und 3 auf alle vor dem 1. Februar 2017 ausgeführten Inlandslastschriften angewandt.

(2) Wird ein solches multilaterales Interbankenentgelt oder eine solche anderweitig vereinbarte Vergütung vor dem 1. Februar 2017 gekürzt oder abgeschafft, so gilt diese Kürzung oder Abschaffung für alle Inlandslastschriften, die vor diesem Datum ausgeführt werden.

(3) Besteht für Inlandslastschriften eine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers, so werden auf diese Inlandslastschriften, die vor dem 1. Februar 2017 ausgeführt werden, die Absätze 1 und 2 nicht angewandt.

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