Artikel 6 VO (EG) 2009/924
Interbankenentgelt für grenzüberschreitende Lastschriften
Falls keine bilaterale Vereinbarung zwischen dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und dem Zahlungsdienstleister des Zahlers besteht, findet auf jede grenzüberschreitende Lastschrift, die vor dem 1. November 2012 ausgeführt wird, ein vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an den Zahlungsdienstleister des Zahlers zu entrichtendes multilaterales Interbankenentgelt von 0,088 EUR Anwendung, es sei denn, dass zwischen den betreffenden Zahlungsdienstleistern ein geringeres multilaterales Interbankenentgelt vereinbart worden ist.
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