Artikel 5 VO (EG) 2009/924

Zahlungsbilanzstatistisch begründete Meldepflichten

(1) Die Mitgliedstaaten heben mit Wirkung vom 1. Februar 2016 zahlungsbilanzstatistisch begründete innerstaatliche Pflichten der Zahlungsdienstleister zur Meldung von Zahlungsverkehrsdaten im Zusammenhang mit Zahlungen ihrer Kunden auf.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten weiterhin aggregierte Daten oder andere relevante, ohne weiteres verfügbare Informationen erfassen, sofern diese Erfassung keinen Einfluss auf die vollautomatische Zahlungsabwicklung hat und die Zahlungsdienstleister die Daten vollautomatisch erfassen können.

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