Artikel 13 VO (EG) 2009/924

Sanktionen

Unbeschadet des Artikels 17 legen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2010 für Verstöße gegen diese Verordnung Sanktionen fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen angewandt werden. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen bis zum 29. Oktober 2010 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen.

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