Artikel 14 VO (EG) 2009/924
Anwendung auf andere Währungen als den Euro
(1) Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der Artikel 6, 7 und 8 auf seine Landeswährung auszudehnen, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Verordnung wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.
(2) Ein Mitgliedstaat, der den Euro nicht als seine Währung eingeführt hat und beschließt, die Anwendung der Artikel 6, 7 oder 8 oder einer beliebigen Kombination dieser Artikel auf seine Landeswährung anzuwenden, teilt dies der Kommission mit. Diese Mitteilung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Ausweitung des Geltungsbereichs der Artikel 6, 7 oder 8 wird vierzehn Tage nach dieser Veröffentlichung wirksam.
(3) Mitgliedstaaten, die am 29. Oktober 2010 das Mitteilungsverfahren gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 bereits abgeschlossen haben, brauchen keine Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu unterbreiten.
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