Artikel 3 VO (EG) 2009/926

Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hat,

mit keinem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden ist,

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist,

so kann der Rat mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses Artikel 1 Absatz 2 ändern und den neuen ausführenden Hersteller in die Liste der kooperierenden Unternehmen aufnehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 27,2 % gilt.

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