Artikel 4 VO (EG) 2009/953
Besondere Vorschriften für die im Anhang aufgeführten Stoffe
(1) Die Verwendung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoffe erfolgt unter Einhaltung aller besonderen Vorschriften in Bezug auf diese Stoffe, die gegebenenfalls in Einzelrichtlinien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/39/EG festgelegt werden.
(2) Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Reinheitskriterien, die auf die im Anhang aufgeführten Stoffe Anwendung finden, wenn diese bei der Herstellung von Lebensmitteln zu anderen als den von der vorliegenden Verordnung erfassten Zwecken verwendet werden, gelten auch dann für diese Stoffe, wenn sie zu den in der Verordnung festgelegten Zwecken verwendet werden.
(3) Für diejenigen im Anhang aufgeführten Stoffe, für die im Gemeinschaftsrecht keine Reinheitskriterien festgelegt sind, gelten bis zur Festlegung solcher Spezifikationen die von internationalen Einrichtungen empfohlenen allgemein annehmbaren Reinheitskriterien. Nationale Vorschriften, in denen strengere Reinheitskriterien festgelegt sind, dürfen beibehalten werden.
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