Artikel 3 VO (EG) 2009/953
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Verwendung von Stoffen, die zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden, muss zur Herstellung sicherer Erzeugnisse führen, die den durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten belegten besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises gerecht werden, für den sie bestimmt sind.
(2) Auf Anfrage der in Artikel 11 der Richtlinie 2009/39/EG genannten zuständigen Behörden muss der Hersteller oder gegebenenfalls der Einführer anhand wissenschaftlicher Arbeiten und Daten nachweisen, dass die Verwendung der Stoffe in Einklang mit Absatz 1 steht. Sind die betreffenden Arbeiten und Daten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Verweis auf diese Veröffentlichung.
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