Artikel 2 VO (EG) 2009/953

Zulässige Stoffe

(1) Von den Stoffen, die unter eine der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien fallen, dürfen nur diejenigen der in diesem Anhang aufgeführten Stoffe, die den gegebenenfalls vorgegebenen Spezifikationen entsprechen, bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden, die unter die Richtlinie 2009/39/EG fallen.

(2) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) dürfen auch Stoffe, die nicht unter eine der im Anhang zur vorliegenden Verordnung aufgeführten Kategorien fallen, bei der Herstellung von Lebensmitteln für eine besondere Ernährung zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

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