Artikel 1 VO (EG) 2009/976

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Anforderungen für die Schaffung und Erhaltung der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2007/2/EG vorgesehenen Netzdienste, nachstehend „Netzdienste” genannt, und die Verpflichtungen in Bezug auf die Verfügbarkeit dieser Dienste für die Behörden der Mitgliedstaaten und Dritte gemäß Artikel 12 dieser Richtlinie fest.

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