Artikel 2 VO (EG) 2009/976
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Teil A des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission(1).
Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Die „Anfangsbetriebsfähigkeit” ist die Fähigkeit eines Netzdienstes, volle Funktionalität bereitzustellen, ohne die Dienstqualität gemäß den Bestimmungen in Anhang I dieser Verordnung oder Zugang zu dem Dienst für alle Benutzer über das Geo-Portal INSPIRE zu garantieren;
- 2.
- „Leistung” ist das Mindestniveau, ab dem ein Ziel als erreicht angesehen werden kann, und verdeutlicht, wie schnell eine Anfrage innerhalb eines INSPIRE-Netzdienstes bearbeitet werden kann;
- 3.
- „Kapazität” ist die Höchstmenge gleichzeitiger Dienstanfragen, die mit garantierter Leistung bearbeitet werden;
- 4.
- „Verfügbarkeit” ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Netzdienst zur Verfügung steht;
- 5.
- „Antwortzeit” ist die Zeit, die es dauert, bis im Mitgliedstaat am Standort des Dienstes das erste Byte des Ergebnisses ausgegeben wird;
- 6.
- „Dienstanfrage” ist eine einzelne Anfrage an eine Operation eines INSPIRE-Netzdienstes;
- 7.
- „INSPIRE-Metadatenelement” ist ein Metadatenelement im Sinne von Teil B des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 oder von Anhang V Teil B, von Anhang VI Teil B und von Anhang VII Teil B der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission(2);
- 8.
- „Veröffentlichen” ist die Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen im Suchdienst einzufügen, zu löschen oder zu aktualisieren;
- 9.
- „Natürliche Sprache” ist eine Sprache, die von Menschen gesprochen, geschrieben oder gebärdet wird, um zu kommunizieren;
- 10.
- „Sammeln” ist eine Operation, um INSPIRE-Metadatenelemente von Ressourcen aus einem Quell-Suchdienst zu ziehen und die Metadaten dieser Ressourcen im Ziel-Suchdienst zu erstellen, zu löschen oder zu aktualisieren;
- 11.
- „Kartenebene” ist eine grundlegende Einheit geografischer Informationen, die nach EN ISO 19128 als Karte von einem Server angefordert werden kann;
- 12.
- „Direktzugriffs-Download” ist ein Downloaddienst, der auf Basis einer Suchanfrage Zugriff zu den Geo-Objekten in Geodatensätzen gewährt.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12.
Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.