Artikel 3 VO (EG) 2009/976

Anforderungen an Netzdienste

Die Netzdienste müssen den Anforderungen an die Qualität der Dienste nach Anhang I entsprechen.

Ferner sollen die folgenden Netzdienste Folgendem entsprechen:

a)
die Suchdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in Anhang II;
b)
die Darstellungsdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in Anhang III;
c)
die Downloaddienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in den Anhängen I und IV;
d)
die Transformationsdienste den besonderen Anforderungen und Merkmalen in den Anhängen I und V.

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