Artikel 4 VO (EG) 2009/976
Zugang zu Netzdiensten
(1) Bis zum 9. Mai 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Such- und Darstellungsdienste hergestellt haben.
(2) Bis zum 9. November 2011 müssen die Mitgliedstaaten die Such- und Darstellungsdienste entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt haben.
(3) Bis zum 28. Juni 2012 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Downloaddienste hergestellt haben.
(4) Bis zum 28. Dezember 2012 müssen die Mitgliedstaaten die Downloaddienste entsprechend dieser Verordnung bereitgestellt haben.
(5) Bis zum 28. Juni 2012 müssen die Mitgliedstaaten die Anfangsbetriebsfähigkeit der Transformationsdienste hergestellt haben.
(6) Bis zum 28. Dezember 2012 müssen die Mitgliedstaaten die Transformationsdienste entsprechend der vorliegenden Verordnung bereitgestellt haben.
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