ANHANG I VO (EG) 2009/983
Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 | Antragsteller — Adresse | Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie | Angabe | Verwendungsbedingungen der Angabe | Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen | Referenznummer der EFSAStellungnahme |
---|---|---|---|---|---|---|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos |
|
Pflanzensterole: aus Pflanzen extrahierte Sterole, frei oder mit lebensmittelgeeigneten Fettsäuren verestert. | Pflanzensterole senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung. | Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzensterolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne „von 7 bis 10 %” bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne „von 10 bis 12,5 %” sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. „nach 2 bis 3 Wochen” , angegeben werden. |
Q-2008-085 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-01241 |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos |
|
Pflanzenstanolester | Pflanzenstanolester senken/reduzieren nachweislich den Cholesterinspiegel. Ein hoher Cholesterinwert gehört zu den Risikofaktoren der koronaren Herzerkrankung. | Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 1,5-3 g Pflanzenstanolen einstellt. Auf das Ausmaß der Wirkung darf nur bei Lebensmitteln der folgenden Kategorien hingewiesen werden: gelbe Streichfette, Milchprodukte, Mayonnaise und Salatdressings. Bei der Angabe zum Ausmaß der Wirkung müssen für den Verbraucher bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 1,5-2,4 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne „von 7 bis 10 %” bzw. bei Lebensmitteln, die eine tägliche Aufnahme von 2,5-3 g Pflanzensterolen gewährleisten, die Spanne „von 10 bis 12,5 %” sowie die Dauer, bis die Wirkung eintritt, d. h. „nach 2 bis 3 Wochen” , angegeben werden. |
Q-2008-118 Q-2009-00530 und Q-2009-00718 Q-2011-00851 Q-2011-01241 |
|
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
|
α-Linolensäure und Linolsäure | Essenzielle Fettsäuren werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung bei Kindern benötigt. | Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g α-Linolensäure (ALA) und einer täglichen Aufnahme von 10 g Linolsäure (LA) einstellt. | Q-2008-079 | |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
|
Kalzium | Kalzium wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kalziumquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. | Q-2008-322 | |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
|
Eiweiß/Protein | Eiweiß wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Proteinquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe PROTEINQUELLE erfüllen. | Q-2008-326 | |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
|
Kalzium und Vitamin D | Kalzium und Vitamin D werden für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Kalzium- und Vitaminquelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. | Q-2008-116 | |
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b: gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern |
|
Vitamin D | Vitamin D wird für ein gesundes Wachstum und eine gesunde Entwicklung der Knochen bei Kindern benötigt. | Diese Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die die Mindestanforderungen an eine Vitamin-D-Quelle gemäß der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Angabe [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE erfüllen. | Q-2008-323 |
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.