Artikel 33 VO (EG) 2009/987

Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat

(1) Die in den Artikeln 24 bis 27 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren gelten bei der Anwendung von Artikel 36 der Grundverordnung entsprechend.

(2) Gewährt ein Träger des Aufenthalts- oder Wohnmitgliedstaats besondere Sachleistungen als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, so teilt er dies unverzüglich dem zuständigen Träger mit.

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