Artikel 49 VO (EG) 2009/987

Bemessung des Grades der Invalidität

(1) Findet Artikel 46 Absatz 3 der Grundverordnung Anwendung, so ist allein der Kontakt-Träger befugt, eine Entscheidung über die Invalidität des Antragstellers zu treffen, sofern die von diesem Träger angewandten Rechtsvorschriften in Anhang VII der Grundverordnung enthalten sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, der Träger, dessen Rechtsvorschriften in Anhang VII der Grundverordnung enthalten sind und denen der Antragsteller zuletzt unterlag. Er trifft diese Entscheidung, sobald für ihn erkennbar ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Grundverordnung, erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.

Sind unter Berücksichtigung der Artikel 6 und 51 der Grundverordnung bestimmte, nicht den Grad der Invalidität betreffende Voraussetzungen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für den Anspruch bestehen, nicht erfüllt, so teilt der Kontakt-Träger dies dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuletzt galten, unverzüglich mit. Der letztgenannte Träger ist befugt, die Entscheidung über den Grad der Invalidität des Antragstellers zu treffen, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften erfüllt sind. Er teilt diese Entscheidung den anderen beteiligten Trägern unverzüglich mit.

Zur Bestimmung der Anspruchsvoraussetzungen ist gegebenenfalls unter den gleichen Bedingungen bis zu dem für Invalidität zuständigen Träger des Mitgliedstaats zurückzugehen, dessen Rechtsvorschriften für den Antragsteller zuerst galten.

(2) Für den Fall, dass Artikel 46 Absatz 3 der Grundverordnung für die Feststellung des Grades der Invalidität nicht anwendbar ist, kann jeder Träger entsprechend seinen Rechtsvorschriften den Antragsteller von einem Arzt oder einem anderen Experten seiner Wahl untersuchen lassen. Der Träger eines Mitgliedstaats berücksichtigt jedoch die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmäßigen Auskünfte ebenso, als wären sie in seinem eigenen Mitgliedstaat erstellt worden.

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