Artikel 65 VO (EG) 2009/987

Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten

(1) Für ein bestimmtes Jahr wird die Höhe der Jahresdurchschnittskosten pro Person in den einzelnen Altersklassen spätestens bis zum Ende des zweiten Jahres, das auf dieses Jahr folgt, dem Rechnungsausschuss mitgeteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht bis zu diesem Zeitpunkt, so werden die Jahresdurchschnittskosten pro Person, die die Verwaltungskommission zuletzt für ein Jahr davor festgelegt hat, zugrunde gelegt.

(2) Die nach Absatz 1 festgelegten Jahresdurchschnittskosten werden jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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