Artikel 92 VO (EG) 2009/987

Änderung der Anhänge

Die Anhänge 1, 2, 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung sowie die Anhänge VI, VII, VIII und IX der Grundverordnung können auf Antrag der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission geändert werden.

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