Artikel 92 VO (EG) 2009/987
Änderung der Anhänge
Die Anhänge 1, 2, 3, 4 und 5 der Durchführungsverordnung sowie die Anhänge VI, VII, VIII und IX der Grundverordnung können auf Antrag der Verwaltungskommission durch eine Verordnung der Kommission geändert werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.