Artikel 1 VO (EG) 2010/1089

Gegenstand und Geltungsbereich

1. In dieser Verordnung sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität und, wenn durchführbar, die Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten festgelegt, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen.

2. Diese Verordnung gilt nicht für die Netzdienste, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission(1) fallen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9).

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