Artikel 8 VO (EG) 2010/1089
Aktualisierungen
1. Die Mitgliedstaaten stellen regelmäßig aktualisierte Daten zur Verfügung.
2. Alle Aktualisierungen sind spätesten sechs Monate nach Übernahme der Änderung in den Quelldatensatz vorzunehmen, sofern im betreffenden Geodatenthema in den Anhängen keine andere Frist vorgesehen ist.
3. Die Aktualisierungen von Daten werden allen verbundenen Geodatendiensten entsprechend der in Absatz 2 genannten Frist zur Verfügung gestellt.
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