Artikel 9 VO (EG) 2010/1089

Handhabung von Identifikatoren

1. Der in Anhang I Abschnitt 2.1 definierte Datentyp „Identifier” ist als Typ für den externen Objektidentifikator eines Geo-Objekts zu verwenden.

2. Der externe Objektidentifikator zur eindeutigen Identifizierung von Geo-Objekten darf während des Lebenszyklus eines Geo-Objekts nicht geändert werden.

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