Artikel 7 VO (EG) 2010/66
Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen
(1) Nach Konsultation des AUEU können die Kommission, die Mitgliedstaaten, die zuständigen Stellen oder andere interessierte Kreise die Erarbeitung bzw. Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen initiieren und leiten. Wird anderen interessierten Kreisen die Verantwortung für die Ausarbeitung der Kriterien übertragen, müssen sie Fachwissen in dem jeweiligen Produktbereich und die Fähigkeit nachweisen, das Verfahren neutral und in Einklang mit den Zielen dieser Verordnung zu leiten. Dabei werden Konsortien bevorzugt, die sich aus mehreren Interessengruppen zusammensetzen.
Die Partei, die die Erarbeitung oder die Überarbeitung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen nach dem Verfahren initiiert und leitet, erstellt gemäß Anhang I Teil A folgende Dokumente:
- a)
- einen vorläufigen Bericht;
- b)
- den Entwurf eines Vorschlags für Kriterien;
- c)
- einen technischen Bericht zur Untermauerung des Entwurfs des Vorschlags für Kriterien;
- d)
- einen endgültigen Bericht;
- e)
- einen Leitfaden für potenzielle Verwender des EU-Umweltzeichens und die zuständigen Stellen;
- f)
- einen Leitfaden für Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben.
Diese Dokumente sind der Kommission und dem AUEU zu übermitteln.
(2) Wurden bereits im Rahmen einer anderen Umweltzeichenregelung, die die Anforderungen für die Umweltkennzeichnung nach EN ISO 14024 Typ I erfüllt, Kriterien für eine Produktgruppe erarbeitet, für die noch keine EU-Umweltzeichenkriterien festgelegt sind, so kann der Mitgliedstaat, in dem die andere Umweltzeichenregelung anerkannt ist, nach Konsultation der Kommission und des AUEU diese Kriterien für die Erarbeitung der Kriterien im Rahmen der EU-Umweltzeichenregelung vorschlagen.
In diesen Fällen kann zur Erarbeitung der Kriterien das verkürzte Verfahren gemäß Anhang I Teil B zur Anwendung kommen, sofern die vorgeschlagenen Kriterien im Einklang mit Anhang I Teil A erarbeitet wurden. Das verkürzte Verfahren zur Erarbeitung der Kriterien wird entweder von der Kommission oder von dem Mitgliedstaat, der gemäß Unterabsatz 1 das verkürzte Verfahren vorgeschlagen hat, geleitet.
(3) Besteht die Notwendigkeit einer nicht wesentlichen Überarbeitung der Kriterien, kann das verkürzte Überarbeitungsverfahren gemäß Anhang I Teil C angewendet werden.
(4) Bis 19. Februar 2011 einigen sich der AUEU und die Kommission auf einen Arbeitsplan, der eine Strategie und eine nicht erschöpfende Liste von Produktgruppen enthält. In diesem Plan werden weitere Maßnahmen der Gemeinschaft in Betracht gezogen (etwa im Bereich des umweltschutzorientierten öffentlichen Beschaffungswesens); er kann entsprechend den aktuellsten umweltpolitischen Zielsetzungen der Gemeinschaft aktualisiert werden. Dieser Plan ist regelmäßig zu aktualisieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.