Artikel 8 VO (EG) 2010/66
Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen
(1) Nach dem in Anhang I vorgesehenen Verfahren und unter Berücksichtigung des Arbeitsplans sind Kriterien für das EU-Umweltzeichen im Entwurf auszuarbeiten.
(2) Spätestens neun Monate nach der Konsultation des AUEU trifft die Kommission für jede Produktgruppe Maßnahmen zur Festlegung spezifischer EU-Umweltzeichenkriterien. Diese Maßnahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Kommission berücksichtigt in ihrem endgültigen Vorschlag die Anmerkungen des AUEU und hebt die Erklärungen für Änderungen in ihrem endgültigen Vorschlag an dem auf der Konsultation des AUEU beruhenden Entwurf eines Vorschlags für Kriterien deutlich hervor, sie belegt und begründet diese.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(3) Mit den Maßnahmen der Kommission gemäß Absatz 2
- a)
- werden Anforderungen festgelegt, anhand deren bei den einzelnen Produkten die Einhaltung der EU-Umweltzeichenkriterien bewertet wird ( „Bewertungsanforderungen” );
- b)
- werden für jede Produktgruppe drei wichtige Umweltmerkmale festgelegt, die in dem fakultativen Muster mit Textfeld gemäß Anhang II aufgeführt werden können;
- c)
- wird für jede Produktgruppe der relevante Geltungszeitraum der Kriterien und der Anforderungen an die Bewertung festgelegt;
- d)
- wird der Umfang angegeben, in dem sich die Eigenschaften des Produkts während des in Buchstabe c genannten Geltungszeitraums ändern dürfen.
(4) Bei der Festlegung der Kriterien für das EU-Umweltzeichen ist darauf zu achten, dass nicht Maßnahmen eingeführt werden, deren Durchführung den KMU unverhältnismäßige administrative und wirtschaftliche Belastungen verursacht.
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