ANHANG III VO (EG) 2010/66
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1.
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Bearbeitungsgebühr
Die zuständige Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, erhebt eine Gebühr für die Bearbeitung des Antrags. Diese Gebühr beträgt mindestens 200 EUR und höchstens 2000 EUR. Bei kleinen und mittleren Unternehmen(1) und Unternehmen in Entwicklungsländern beträgt diese Gebühr höchstens 600 EUR. Bei Kleinstunternehmen(2) beträgt diese Gebühr höchstens 350 EUR. Die Bearbeitungsgebühr wird für Antragsteller, die im Rahmen des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen sind, um 30 % und für gemäß der Norm ISO 14001 zertifizierte Antragsteller um 15 % ermäßigt. Die Ermäßigungen sind nicht kumulativ. Bei Konformität mit beiden Systemen findet nur die höhere Ermäßigung Anwendung. Diese Ermäßigung wird unter der Bedingung gewährt, dass sich der Antragsteller ausdrücklich verpflichtet, während der gesamten Laufzeit des Vertrags zu gewährleisten, dass seine mit dem EU-Umweltzeichen versehenen Produkte die Kriterien für die Vergabe dieses Zeichens vollständig erfüllen, und dass diese Verpflichtung angemessen in die Umweltpolitik und die detaillierten Umweltschutzziele des Antragstellers aufgenommen wird. Die zuständigen Stellen können eine Gebühr für die Änderung oder Verlängerung einer Lizenz erheben. Diese Gebühr darf nicht höher sein als die Bearbeitungsgebühr, und die obengenannten Ermäßigungen finden ebenfalls Anwendung. Die Bearbeitungsgebühr deckt nicht die Kosten von Tests und Prüfungen durch Dritte oder von Vor-Ort-Kontrollen, die von einem Dritten oder einer zuständigen Stelle möglicherweise verlangt werden. Die Kosten dieser Tests, Prüfungen und Kontrollen werden von den Antragstellern selbst getragen.- 2.
- Jährliche Gebühr
Die zuständige Stelle kann vorschreiben, dass jeder Antragsteller, der ein EU-Umweltzeichen führen darf, eine jährliche Gebühr entrichtet. Dabei kann es sich um eine Pauschalgebühr handeln oder um eine Gebühr auf der Grundlage des Jahreswerts des Umsatzes, der mit dem das EU-Umweltzeichen tragenden Produkt innerhalb der EU erzielt wird. Der von der Gebühr abgedeckte Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem Antragsteller das EU-Umweltzeichen verliehen wird. Wird die Gebühr als Prozentsatz des Jahresumsatzwerts berechnet, so darf sie nicht mehr als 0,15 % dieses Werts betragen. Die Gebühr basiert auf den Preisen ab Werk, wenn es sich bei dem Produkt, für das das EU-Umweltzeichen vergeben wurde, um eine Ware handelt. Im Falle von Dienstleistungen basiert die Gebühr auf den Rechnungspreisen. Die jährliche Höchstgebühr beträgt 25000 EUR pro Produktgruppe pro Antragsteller. Für KMU, Kleinstunternehmen sowie Antragsteller aus Entwicklungsländern wird die jährliche Gebühr um mindestens 25 % ermäßigt. Die jährliche Gebühr deckt nicht die Kosten von möglicherweise verlangten Tests, Prüfungen oder Vor-Ort-Kontrollen. Die Kosten dieser Tests, Prüfungen und Kontrollen werden von den Antragstellern selbst getragen.- 3.
- Inspektionsgebühr
Die zuständige Stelle kann eine Inspektionsgebühr erheben.Fußnote(n):
- (1)
Kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- (2)
Kleinstunternehmen gemäß der Definition in der Empfehlung 2003/361/EG.
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