ANHANG IV VO (EG) 2010/66

MUSTERVERTRAG ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES EU-UMWELTZEICHENS

PRÄAMBEL

Die zuständige Stelle … (vollständiger Name), nachstehend „die zuständige Stelle” genannt, mit Sitz in … (vollständige Anschrift), zur Unterzeichnung dieses Vertrags vertreten durch … (Name des Verantwortlichen), … (vollständiger Name des Zeichennehmers), in seiner Eigenschaft als Erzeuger, Hersteller, Importeur, Dienstleister, Großhändler oder Einzelhändler, mit nachstehender amtlich gemeldeter Anschrift … (vollständige Anschrift), nachstehend „Zeichennehmer” genannt, vertreten durch … (Name des Verantwortlichen) …, vereinbaren bezüglich der Verwendung des EU-Umweltzeichens gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen(1), nachstehend „die EU-Umweltzeichenverordnung” genannt, Folgendes:

1.
VERWENDUNG DES EU-UMWELTZEICHENS

1.1. Die zuständige Stelle gewährt dem Zeichennehmer das Recht auf Verwendung des EU-Umweltzeichens für seine Produkte, die in den beigefügten Produktbeschreibungen beschrieben sind und die den einschlägigen, im Zeitraum … gültigen, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am … (Datum) angenommenen und im Amtsblatt der Europäischen Union vom … (vollständige Fundstelle) veröffentlichten Produktgruppenkriterien entsprechen.

1.2. Das EU-Umweltzeichen darf nur in Übereinstimmung mit den in Anhang II der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegten Mustern verwendet werden.

1.3. Der Zeichennehmer stellt sicher, dass das zu kennzeichnende Produkt während der ganzen Geltungsdauer dieses Vertrags jederzeit allen im Vertrag festgelegten Bedingungen und Bestimmungen gemäß Artikel 9 der EU-Umweltzeichenverordnung entspricht. Bei Änderungen der Produkteigenschaften, die die Erfüllung der Kriterien nicht beeinflussen, ist kein neuer Antrag erforderlich. Der Zeichennehmer setzt die zuständige Stelle jedoch mittels Einschreibebrief von derartigen Änderungen in Kenntnis. Die zuständige Stelle kann angemessene Überprüfungen durchführen.

1.4. Der Vertrag kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Stelle über die ursprünglich vorgesehenen Produkte hinaus auf weitere Produkte ausgedehnt werden, falls diese zu derselben Produktgruppe gehören und ebenfalls den für diese Gruppe aufgestellten Kriterien entsprechen. Die zuständige Stelle kann überprüfen, ob diese Bedingungen erfüllt werden. Die Anlage mit den genauen Produktbeschreibungen wird entsprechend geändert.

1.5. Der Zeichennehmer hat jede Werbung, Aussage oder Verwendung von anderen Zeichen oder Emblemen zu unterlassen, die falsch oder irreführend ist oder Verwechslungen herbeiführen oder die Integrität des EU-Umweltzeichens in Frage stellen könnte.

1.6. Der Zeichennehmer ist aufgrund dieses Vertrags verantwortlich für die Verwendung des EU-Umweltzeichens in Verbindung mit seinem Produkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Werbung.

1.7. Die zuständige Stelle einschließlich ihrer hierzu bevollmächtigten Vertreter ist zur Durchführung aller notwendigen Untersuchungen ermächtigt, um die ständige Einhaltung sowohl der Produktgruppenkriterien als auch der Verwendungsbedingungen und Vertragsbestimmungen durch den Zeichennehmer gemäß den in Artikel 10 der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegten Bestimmungen zu überwachen.

2.
AUSSETZUNG UND ENTZUG DER GENEHMIGUNG ZUR VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS

2.1. Stellt ein Zeichennehmer fest, dass er die Verwendungsbedingungen oder die Bestimmungen des Artikels 1 dieses Vertrags nicht erfüllt, teilt er dies der zuständigen Stelle mit und verwendet das EU-Umweltzeichen nicht mehr, bis die Verwendungsbedingungen oder Bestimmungen erfüllt sind und die zuständige Stelle hiervon unterrichtet ist.

2.2. Ist die zuständige Stelle der Ansicht, dass der Zeichennehmer gegen eine der Verwendungsbedingungen oder Bestimmungen dieses Vertrags verstoßen hat, kann sie die Genehmigung zur Verwendung des EU-Umweltzeichens aussetzen oder entziehen und alle notwendigen Maßnahmen, einschließlich der in Artikel 10 und 17 der EU-Umweltzeichenverordnung genannten, ergreifen, um eine weitere Verwendung des Zeichens durch den Zeichennehmer zu verhindern.

3.
BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG UND SCHADENERSATZPFLICHT

3.1. Der Zeichennehmer darf das EU-Umweltzeichen nicht als Teil einer Zusicherung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit dem in Artikel 1.1 dieses Vertrags genannten Produkt verwenden.

3.2. Die zuständige Stelle, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter, haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem Zeichennehmer aus der Vergabe und/oder Verwendung des EU-Umweltzeichens entstehen.

3.3. Die zuständige Stelle, einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter, haftet nicht für Verluste oder Schäden, die Dritten durch die Vergabe und/oder Verwendung des EU-Umweltzeichens, einschließlich der Werbung mit diesem, entstehen.

3.4. Der Zeichennehmer ist der zuständigen Stelle und ihren bevollmächtigten Vertretern haftbar für jeglichen Verlust, Schaden oder Haftung, die ihr oder ihren Vertretern infolge eines Verstoßes gegen diesen Vertrag durch den Zeichennehmer oder dadurch entstehen, dass sich die zuständige Stelle auf vom Zeichennehmer gelieferte Informationen oder Unterlagen verlassen hat; dies gilt auch für Ansprüche Dritter.

4.
GEBÜHREN

4.1. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr und der jährlichen Gebühr wird gemäß Anhang III der EU-Umweltzeichenverordnung festgelegt.

4.2. Das EU-Umweltzeichen darf nur verwendet werden, wenn alle Gebühren fristgerecht entrichtet wurden.

5.
DAUER DES VERTRAGS UND ANWENDBARES RECHT

5.1. Vorbehaltlich der Artikel 5.2, 5.3 und 5.4 dieses Vertrags gilt der Vertrag vom Tag seiner Unterzeichnung an bis (…) oder bis zum Ablauf der Produktgruppenkriterien, wobei das frühere Datum maßgebend ist.

5.2. Hat der Zeichennehmer gegen eine Verwendungsbedingung oder Bestimmung dieses Vertrags im Sinn von Artikel 2.2 verstoßen, kann die zuständige Stelle aufgrund dieser Vertragsverletzung neben der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 2.2 den Vertrag mittels Einschreibebrief an den Zeichennehmer früher als in Artikel 5.1 vorgesehen (binnen einer von der zuständigen Stelle festzulegenden Frist) kündigen.

5.3. Der Zeichennehmer kann den Vertrag mittels Einschreibebrief an die zuständige Stelle mit einer Frist von einem Monat kündigen.

5.4. Werden die in Artikel 1.1 genannten Produktgruppenkriterien ohne Änderungen um einen bestimmten Zeitraum verlängert und hat die zuständige Stelle nicht mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Produktgruppenkriterien und dieses Vertrags schriftlich gekündigt, teilt die zuständige Stelle dem Zeichennehmer mindestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mit, dass der Vertrag für die weitere Geltungsdauer der Produktgruppenkriterien automatisch verlängert wird.

5.5. Nach Beendigung dieses Vertrags darf der Zeichennehmer das EU-Umweltzeichen für das in Artikel 1.1 des Vertrags genannte Produkt weder zu Kennzeichnungs- noch zu Werbezwecken verwenden. Das EU-Umweltzeichen darf jedoch während weiterer sechs Monate nach dem Kündigungsdatum auf Produkten verbleiben, die der Zeichennehmer oder andere auf Lager haben und die vor diesem Datum hergestellt wurden. Letzteres findet nicht Anwendung, wenn der Vertrag aus einem der in Artikel 5.2 genannten Gründe gekündigt wurde.

5.6. Streitigkeiten zwischen der zuständigen Stelle und dem Zeichnnehmer oder Forderungen einer Partei gegen die andere, über die nicht gütliche Einigung erzielt wurde, werden nach dem geltenden Recht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I)(2) und der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ROM II)(3) entschieden. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrags:

Kopie der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen der Gemeinschaft (in der/den betreffenden Sprache(n) der Gemeinschaft),

Produktbeschreibungen, die mindestens die Namen und/oder die internen Referenznummern der Hersteller, die Herstellungsorte und die einschlägige(n) EU-Umweltzeichen-Nummer(n) umfassen,

Kopie der Entscheidung … der Kommission (Produktgruppenkriterien).

Ort: … Datum …

(Zuständige Stelle)

Verantwortliche(r) …

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

(Zeichennehmer)

Verantwortliche(r) …

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

(2)

ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.

(3)

ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40.

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