ANHANG V VO (EG) 2010/66

ANFORDERUNGEN AN ZUSTÄNDIGE STELLEN

1. Die Stelle darf mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das sie bewertet, in keinerlei Verbindung stehen. Eine Stelle, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als zuständige Stelle benannt werden, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit und das Fehlen jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen ist.

2. Eine zuständige Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Instandsetzer der zu bewertenden Produkte oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht aus, dass im Rahmen der Tätigkeiten der zuständigen Stelle erforderliche bewertete Produkte verwendet werden, oder dass sie zu persönlichen Zwecken verwendet werden. Eine zuständige Stelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Instandsetzung dieser Produkte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen kann, für die sie benannt wurden. Dies gilt besonders für Beratungsdienste. Die zuständigen Stellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Auftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.

3. Die zuständigen Stellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeit auswirken könnte; das gilt besonders für Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis der genannten Tätigkeiten haben.

4. Eine zuständige Stelle muss in der Lage sein, die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, auszuführen, unabhängig davon, ob diese Aufgaben von ihr selbst oder in ihrem Namen und unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Eine zuständige Stelle muss jederzeit, bei jedem Konformitätsbewertungsverfahren und bei jeder Art oder Kategorie von Produkten, für die sie benannt wurde, über Folgendes verfügen:
a)
technische Kenntnisse und ausreichende einschlägige Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
b)
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen; sie muss über geeignete Grundsätze und Verfahren verfügen, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als zuständige Stelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
c)
Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, der Sektor, in dem es tätig ist, seine Struktur, der Grad an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Umstand, dass es sich bei dem Produktionsprozess um Massenfertigung oder Serienproduktion handelt, gebührend berücksichtigt werden.
Ihr müssen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Ausführung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung stehen, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen haben.

5. Die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind, müssen:
a)
solide Kenntnisse bezüglich aller Konformitätsbewertungstätigkeiten haben, für die die zuständige Stelle benannt wurde;
b)
zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen befähigt sein.

6. Die Unparteilichkeit der zuständigen Stellen, ihrer obersten Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals ist zu garantieren. Das Arbeitsentgelt der obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der zuständigen Stelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.

7. Die zuständigen Stellen wirken an den einschlägigen Normungstätigkeiten und den Tätigkeiten der Arbeitsgruppe der zuständigen Stellen gemäß Artikel 13 der vorliegenden Verordnung mit, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert ist, und wenden die von dieser Gruppe ausgearbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

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